Entschuldigungspraxis am AEG
Meldung und Entschuldigung von Abwesenheiten

Direkt am ersten Tag der Abwesenheit muss vor Unterrichtsbeginn eine Meldung an die Schule erfolgen, wobei auch die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit bekannt gegeben wird. Für die Meldung der Abwesenheit gibt es zwei Möglichkeiten:

* Dies ist die beste Möglichkeit, da so das Sekretariat entlastet wird.

Wird die Abwesenheit inklusive der Auswahl eines Grundes (z.B. krank) über einen Elternaccount bei WebUntis eingetragen, so gilt die Abwesenheit automatisch als entschuldigt. Es bedarf keiner weiteren schriftlichen Entschuldigung an die Klassen- oder Stufenleitung.

Bei einer telefonischen Krankmeldung bedarf es noch einer schriftlichen Entschuldigung, weil der Eintrag bei WebUntis erst zeitverzögert erfolgt. Gleiches gilt, wenn Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit die Schule spontan aus Gründen wie z.B. Krankheit etc. verlassen müssen. Diese müssen sich im Sekretariat zuerst abmelden und es bedarf einer schriftlichen Entschuldigung.

Grundsätzlich müssen schriftliche Entschuldigungen im Original der Klassen- oder Stufenleitung in der Schule abgegeben werden. Entschuldigungsschreiben ohne Unterschrift und ohne Angabe des Abwesenheitsgrunds können nicht anerkannt werden.

Bei Abwesenheiten vor und nach den Ferien muss dem Sekretariat bzw. der Klassen- oder Stufenleitung zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Grundsätzlich muss eine Abwesenheit spätestens 14 Tage nach der Erfassung im System entschuldigt werden, ansonsten gilt die Abwesenheit als „nicht entschuldigte Fehlzeit“ und eine Änderung des Entschuldigungsstatus ist i.d.R nicht mehr möglich.

Sonderregelung für Schüler und Schülerinnen, die am GBG Unterricht haben:

  • In diesem Fall muss noch eine Kopie der Entschuldigung der GBG-Lehrkraft vorgezeigt werden.

Beurlaubungen

Hier findet sich eine Zusammenfassung der Regelungen zu Beurlaubungen am AEG nach den geltenden Bestimmungen zur Genehmigung von Beurlaubungen gemäß § 43 Abs. 4 Schulgesetz NRW (SchulG). Diese Vorgaben im Schulgesetz sind bindend und erlauben in der Regel keine Spielräume.


1. Antragstellung
• Anträge sind frühzeitig und schriftlich zu stellen, mit konkreter Begründung und persönlicher Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.
• Dies gilt auch für Arzttermine.
• Schreiben von Vereinen o. Ä. bedürfen zusätzlich der Einverständniserklärung der Eltern.


2. Voraussetzungen für eine Genehmigung
• Erforderlich ist ein wichtiger Grund in der Sphäre der Schülerin oder des Schülers. Ein „nice to have“ reicht nicht aus.
• Es dürfen keine wichtigen schulischen Gründe entgegenstehen (Klassenarbeiten, Klausuren etc.).
• Die Schule entscheidet. Die Beantragung allein garantiert noch keine Genehmigung.


3. Zuständigkeit
• ein bis zwei Tage im Halbjahr: Antrag an die Klassenleitung
• Karneval, Schützenfest, Tag der offenen Tür sowie vor und nach beweglichen Ferien(tagen): Antrag an die Schulleitung


4. Beurlaubung unmittelbar vor und nach den Ferien
• Die Schulleitung darf grundsätzlich keine Beurlaubung unmittelbar vor oder im Anschluss an die Ferien aussprechen. Hinweis: Bei Fehlzeiten direkt vor oder nach den Ferien ist ein ärztliches Attest zwingend vorzulegen.
• Insbesondere gelten folgende Punkte nicht als Ausnahmegrund. Bitte berücksichtigen Sie sie bei Ihrer Planung:
− preisgünstigere Urlaubstarife, mögliche Verkehrsspitzen, Änderungen der Flugzeiten etc.,
− eine Bildungsreise zu einem entfernten Reiseziel.


5. Längere Beurlaubung, z. B. für einen Auslandsaufenthalt
• Bei einem schulpflichtigen Kind muss der Besuch einer Schule im Ausland gesichert und nachgewiesen sein. Nicht ausreichend sind Webbeschulung, Beschulung durch die Eltern oder die Versorgung mit Unterrichtsmaterialien.
• Im Ausland erworbene schulische Leistungen werden nicht anerkannt und bleiben ohne Auswirkungen auf die Schullaufbahn. „Probetage“ im Ausland sind daher nicht erforderlich und werden nicht genehmigt.


6. Reisen von Vereinen, Kirchgemeinden und Organisationen
• Die unter Punkt 4 genannten Regelungen (Preisgestaltung, Staugefahr etc.) gelten auch für Reisen von Vereinen, Kirchgemeinden, Organisationen etc.
Wir hoffen, dass diese Informationen mehr Klarheit schaffen und Missverständnissen vorbeugen. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler wird die Schulleitung des AEG die genannten Vorgaben wie bisher zur Grundlage ihrer Entscheidung über Beurlaubungsanträge machen.

Volljährige Schüler und Schülerinnen

Volljährige Schüler und Schülerinnen können die Meldung und Entschuldigung von Abwesenheiten selbst durchführen. (Für die Freischaltung bei WebUntis ist es nötig, die Stufenleitung über die Volljährigkeit zu informieren).