Entschuldigungspraxis am AEG (WebUntis)
Meldung und Entschuldigung von Abwesenheiten

Direkt am ersten Tag der Abwesenheit muss vor Unterrichtsbeginn eine Meldung an die Schule erfolgen, wobei auch die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit bekannt gegeben wird. Für die Meldung der Abwesenheit gibt es zwei Möglichkeiten:

* Dies ist die beste Möglichkeit, da so das Sekretariat entlastet wird.

Wird die Abwesenheit inklusive der Auswahl eines Grundes (z.B. krank) über einen Elternaccount bei WebUntis eingetragen, so gilt die Abwesenheit automatisch als entschuldigt. Es bedarf keiner weiteren schriftlichen Entschuldigung an die Klassen- oder Stufenleitung.

Bei einer telefonischen Krankmeldung wird die Abwesenheit mit entsprechender Zeitverzögerung in Webuntis erfasst und es bedarf noch einer schriftlichen Entschuldigung.

Grundsätzlich müssen schriftliche Entschuldigungen im Original der Klassen- oder Stufenleitung in der Schule abgegeben werden. Entschuldigungsschreiben ohne Unterschrift und ohne Angabe des Abwesenheitsgrunds können nicht anerkannt werden.

Bei Abwesenheiten vor und nach den Ferien muss dem Sekretariat bzw. der Klassen- oder Stufenleitung zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Abwesenheiten, die von Lehrkräften erfasst wurden, sind ebenfalls über WebUntis einsehbar und werden zunächst mit dem Status „?“ angezeigt. Diese können nur durch eine schriftliche Erklärung an den Stufen- oder Klassenlehrer entschuldigt werden (siehe oben). Wir raten dazu in diesen Fällen dringend mit den Kindern abzuklären, wodurch diese Fehlzeit zu Stande gekommen ist, da sie offensichtlich dem Erziehungsberechtigten nicht für eine rechtzeitige Angabe bekannt war.

Schülerinnen und Schüler, die während der Schulzeit die Schule spontan aus Gründen wie z.B. Krankheit etc. verlassen, müssen sich im Sekretariat abmelden. Die Abwesenheit sowie der Grund wurden damit aber noch nicht in Webuntis erfasst und somit liegt auch noch keine Entschuldigung vor.

Grundsätzlich muss eine Abwesenheit spätestens 14 Tage nach der Erfassung im System entschuldigt werden, ansonsten gilt die Abwesenheit als „nicht entschuldigte Fehlzeit“ und eine Änderung des Entschuldigungsstatus ist i.d.R nicht mehr möglich.

Sonderregelung für Schüler und Schülerinnen, die am GBG Unterricht haben:

  • In diesem Fall muss noch eine Kopie der Entschuldigung der GBG-Lehrkraft vorgezeigt werden.

Beurlaubungen

Beurlaubungen müssen frühzeitig mit der Angabe eines Grundes und der Unterschrift eines/er Erziehungsberechtigen bei der Klassen-/ oder Stufenleitung schriftlich formlos beantragt werden. Vor und nach Feiertagen sowie in Sonderfällen (Tag der offenen Tür, Schulfest etc.) muss der Antrag von der Schulleitung genehmigt werden. Gleiches gilt für eine Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen.

Eine Beurlaubung vom Unterricht bedarf eines wichtigen Grundes in der Sphäre der Schülerin oder des Schülers. Außerdem dürfen einer Beurlaubung keine wichtigen schulischen Gründe entgegenstehen. Bei einer längeren Beurlaubung eines schulpflichtigen Kindes, etwa für einen Auslandsaufenthalt, muss der Besuch einer Schule im Ausland gesichert sein und nachgewiesen werden. Eine Webbeschulung, eine Beschulung durch die Eltern des Kindes oder eine Versorgung mit Unterrichtsmaterialien, wie es regelmäßig bei beabsichtigten Weltreisen gewünscht ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Es darf durch die Schulleitung grundsätzlich keine Beurlaubung unmittelbar vor oder im Anschluss an die Ferien ausgesprochen werden. Preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen stellen keinen Ausnahmegrund dar. Auch der Wunsch, eine Bildungsreise zu einem entfernten Reiseziel mit einer die Ferienzeiten überschreitenden Reisedauer zu unternehmen, stellt ebenfalls keinen genehmigungsfähigen Ausnahmefall dar.

Volljährige Schüler und Schülerinnen

Volljährige Schüler und Schülerinnen können die Meldung und Entschuldigung von Abwesenheiten selbst durchführen. (Für die Freischaltung bei WebUntis ist es nötig, die Stufenleitung über die Volljährigkeit zu informieren).